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Ein Vermieter hat kein Recht darauf, die Wohnung seines Mieters routinemäßig zu kontrollieren. Dies ist laut eines Urteils nur statthaft, wenn es einen konkreten Anlass gibt, berichtet Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – so lautet ein Sprichwort, das im Mietrecht jedoch keine Anwendung findet. Denn ein Recht des Vermieters, ohne konkreten Anlass routinemäßig den Zustand der Wohnung seiner Mieter zu kontrollieren, gibt es nicht, urteilte das Landgericht München II (Az.: 12 S 1118/08).

Zwar war im konkreten Fall mietvertraglich vereinbart worden, dass der Vermieter ein Recht auf Routinekontrollen haben solle. Doch solche Vereinbarungen sind grundsätzlich unwirksam, so die Richter. Der Mieter werde durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt.

Im verhandelten Streit hatte der Vermieter postalisch seinem Mieter zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Besichtigung angekündigt, nannte hierfür jedoch keinen Grund. Später argumentierte er, er habe den Allgemeinzustand der Wohnung in Hinblick auf sich eventuell abzeichnende Mängel an Elektrogeräten überprüfen wollen.

Nachdem sich der Mieter weigerte, der Besichtigung zuzustimmen, drohte der Vermieter damit, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Im nachfolgenden Rechtsstreit bekam der Mieter auf ganzer Linie Recht: Der Vermieter hat kein Recht auf Routinekontrollen und muss zudem die Kosten des Verfahrens tragen.

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