Skip to content

Über Umfang und Güte von Schönheitsreparaturen wird immer wieder gestritten. In der Regel ist der Mieter dafür verantwortlich, dass sie fachgerecht ausgeführt werden.

Wohnräume

Wohnen hinterlässt Spuren: Wände, Türen und Fensterrahmen vergilben, der Lack blättert von der Heizung ab, Fenstergriffe sind locker etc. Grundsätzlich sind Schönheitsreparaturen Sache der Vermieter. Doch die wälzen diese Pflicht meistens auf die Mieter ab. Unter Schönheitsreparaturen versteht man in der Regel Ausbesserungsarbeiten, die mit Farbe, Gips und Tapete zu erledigen sind.

Mieter sind gut beraten, Schönheitsreparaturen nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Der Vermieter hat das Recht auf eine fachmännisch durchgeführte Renovierung. Andernfalls kann er Schadenersatzansprüche gegen die Mieter geltend machen.

Regeln für Schönheitsreparaturen

Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. In der Rechtsprechung haben sich folgende Renovierungsfristen herausgebildet:

  • Küchen, Bäder und Duschen – alle drei Jahre
  • Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toilette – alle fünf Jahre
  • Sonstige Nebenräume – alle sieben Jahre

Und seit einigen Jahren mieterfreundlicher Entscheidungen der Gerichte kommt es vor allem auf die Formulierungen im Mietvertrag an: Unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, immer nach seinem Auszug zu renovieren, oder die zusätzlich das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden verlangen.

Dieser Beitrag hat 0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

An den Anfang scrollen