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Stark rauchende Mieter müssen nur in Extremfällen beim Auszug für die Renovierung der nikotinverschmutzten Wohnung aufkommen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. März 2008 entschieden. Nach den Worten des Gerichts gehört Rauchen im Normalfall zum «vertragsgemäßen Gebrauch» der Wohnung – und zwar auch bei starken Rauchern. Damit muss der Mieter die Renovierung auch dann nicht übernehmen, wenn die Wohnung wegen des Qualms vorzeitig instand gesetzt werden muss. Die Renovierungspflicht gilt nur dann, wenn sich die Schäden an Wänden, Decken und Böden nicht mehr durch einen neuen Anstrich oder durch frische Tapeten beseitigen lassen.

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